Das „Persönliche Budget“ stellt streng genommen keine „Maßnahme“ dar, sondern befähigt die Betroffenen zum Erwerb von Maßnahmen. Da das „Persönliche Budget“ ein wichtiges Element beruflicher Integration darstellen kann, wird es ebenfalls aufgeführt.
Erfüllen der Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe (Rechtsanspruch auf Persönliches Budget)
Zugang durch wen
Antrag muss von Betroffenen beim zuständigen Reha-Träger, der Pflegekasse oder dem Integrationsamt gestellt werden
Bewilligung für 6 Monate, danach ist Folgeantrag zu stellen
institutionsunabhängig
Training zur Verbesserung der psychosozialen Kompetenzen vor einer Umschulung
Zugang für wen
i. d. R., wenn Anschluss-Reha-Maßnahmen bewilligt sind
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
ca. 3 bis 4 Monate
zuständiger Reha-Träger
Leitlinie zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
als Vorbereitung für eine Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahme, wenn seit Schule/Ausbildung bereits viel Zeit vergangen ist
wenn ohne Auffrischung von Wissen und Lerntechniken die anstehende Umschulung oder Weiterbildung nicht begonnen werden könnte
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
ca. 3 bis 6 Monate
zuständiger Reha-Träger
Berufsförderungswerk (BFW)
Internetportal „REHADAT-Gute Praxis"
Schulabgänger oder nach Berufsunfähigkeit, wenn bisheriger Beruf nicht mehr ausgeführt werden kann
Zugang durch wen
Berufsberatung der Agentur für Arbeit
ca. 1 Jahr
Agentur für Arbeit
abgeschlossene Schullaufbahn oder nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation
i. d. R. 2 bis 3 Monate
S3-Leitlinie „Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Erkrankungen“
abgeschlossene Schullaufbahn oder nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation
bei Schulabgängern: Berufsberatung der Agentur für Arbeit
zwischen 2 Wochen und 3 Monaten
bei Schulabgängern: Agentur für Arbeit
bei weitgehend geklärter Eignung für einen Beruf sollen Zweifelsfragen bezüglich bestimmter Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen geklärt werden
abgeschlossene Schullaufbahn oder nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation
Zugang durch wen
bei Schulabgängern: Berufsberatung der Agentur für Arbeit
bei Rehabilitanden: Rentenversicherung, Unfallversicherung
Dauer
zwischen 2 Wochen und 3 Monaten
Finanzierung
bei Schulabgängern: Agentur für Arbeit
bei Rehabilitanden: Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung
Setting
an einem realen Arbeitsplatz
Weiterführende Informationen
Anstreben eines Berufsabschlusses bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für berufliche Integrationsmaßnahmen
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
2 bis 3 Jahre
zuständiger Reha-Träger, i. d. R. Agentur für Arbeit
zuständiger Reha-Träger, i. d. R. Agentur für Arbeit
Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) e. V.
Untergliederung in Berufliche Fortbildung und Berufliche Umschulung (s. u.)
abgeschlossene Erstausbildung bei Vorliegen der Voraussetzungen für berufliche Integrationsmaßnahmen
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
2 Jahre (bei Bedarf auch länger)
zuständiger Reha-Träger
dient der Weiterqualifizierung im erlernten Beruf, um berufliches Wissen und Können dem Fortschritt der Arbeitswelt anzupassen
abgeschlossene Berufsausbildung
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
2 Jahre (bei Bedarf auch länger)
zuständiger Reha-Träger
abgeschlossene Erstausbildung, der aufgrund der Behinderung nicht mehr nachgegangen werden kann
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
2 Jahre (bei Bedarf auch länger)
zuständiger Reha-Träger
mit der Ausbildung wird ein Abschluss im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) angestrebt
Anstreben eines Berufsabschlusses bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für berufliche Integrationsmaßnahmen
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
2 bis 3 Jahre
zuständiger Reha-Träger, i. d. R. Agentur für Arbeit
Anspruch auf Leistungen für berufliche Integrationsmaßnahmen in einem Berufsförderungswerk (BFW)
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
in Abhängigkeit von der Ausbildungs- / Umschulungsdauer
zuständiger Reha-Träger
Berufsförderungswerk (BFW)
Leitlinie zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
dient der Erleichterung des (Wieder-)Einstiegs in das Berufsleben
über Reha-Träger: bis zu drei Monate
richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Anspruch auf Leistungen für berufliche Integrationsmaßnahmen
Zugang durch wen
zuständiger Reha-Träger
häufig einzelne Tage
zuständiger Reha-Träger
Berufsförderungswerk (BFW)
S3-Leitlinie „Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Erkrankungen“
hierzu zählen Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel sowie Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Anspruch auf Leistungen für berufliche Integrationsmaßnahmen
Zugang durch wen
auf Antrag der Betroffenen
2 Jahre (bei Bedarf auch länger)
zuständiger Reha-Träger
institutionsunabhängig
wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist
Anspruch auf Leistungen für berufliche Integrationsmaßnahmen
Zugang durch wen
auf Antrag der Betroffenen
zuständiger Reha-Träger
institutionsunabhängig
dazu zählt der Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls, auch für eine erforderliche Begleitperson (inklusive An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen)
Anspruch auf Leistungen für berufliche Integrationsmaßnahmen
Zugang durch wen
auf Antrag der Betroffenen
2 Jahre (bei Bedarf auch länger)
zuständiger Reha-Träger
institutionsunabhängig
ermöglicht Menschen mit Behinderung das Arbeiten in der Selbständigkeit
Zugang durch wen
Antrag durch Betroffene
institutionsunabhängig
Zugang durch wen
Antrag durch die Betroffenen beim Integrationsamt
2 Jahre (bei Bedarf Verlängerung um 1 Jahr)
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
volle Erwerbsminderung wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung
Zugang durch wen
Angebote können über Reha-Träger und sozialpsychiatrische Dienste eingeholt werden
in Absprache mit Anbieter der Zuverdienstmöglichkeit
Integrationsamt, Integrationsfachdienst, Agentur für Arbeit
unbefristet
Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (Integrationsamt)
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles
zuständiger Reha-Träger
Integrationsamt
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt