Unter „Maßnahmen“ sind sämtliche regelfinanzierten Angebote der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu finden, die von Akteuren und Leistungsanbietern beruflicher Integrationsmaßnahmen vorbereitet, begleitet und durchgeführt werden – und im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt sind. Nicht immer lassen sich diese Maßnahmen eindeutig von der medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe an Bildung oder sozialen Teilhabe abgrenzen, da diese Angebote im Sinne der Betroffenen als Komplexleistungen erbracht werden.
Die Maßnahmen sind danach unterteilt, aus welchem Kontext der Betroffene kommt, das heißt ob ein Arbeitsverhältnis besteht oder ob kein Arbeitsverhältnis besteht. Sofern ein Zugang aus mehreren Kontexten möglich ist, werden die Maßnahmen auch wiederholt aufgeführt. Die Übersicht beginnt mit niedrigschwelligen Maßnahmen. Anschließend folgen Maßnahmen, die zunehmend auf den ersten Arbeitsmarkt vermitteln.
Erläuterung
Inhalte der Maßnahme
gesetzlich geforderte Zugangsvoraussetzungen seitens der Betroffenen
Zugang durch wen:
Akteure, die den Zugang zu einer Maßnahme erwirken können (z. B. Hausarzt oder die Betroffenen selbst)
zeitlicher Rahmen der beruflichen Integrationsmaßnahmen
Träger, die per Gesetz für die Finanzierung der Maßnahme verantwortlich sind, also den Betroffenen finanzielle Leistungen für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung stellen
Zuordnung der Maßnahme zu einem bestimmten Leistungsanbieter bzw. alternatives Setting
Im Folgenden wird häufig der „zuständige Reha-Träger“ als Ansprechpartner
bzw. als Träger der Kostenübernahme genannt. Ist dem Betroffenen nicht bekannt, an welchen Reha-Träger er sich wenden muss, kann er sich an die Krankenkasse oder an die Reha-Servicestellen wenden. Darüber hinaus stehen die Gemeinsamen Servicestellen, Integrationsämter und die neu eingeführten unabhängigen Teilhabeberatungsstellen für diese Auskünfte zur Verfügung.