Welche Vorteile entstehen durch die Anerkennung eines Behinderungsgrades/Merkzeichens (Nachteilsausgleich) im Kontext Arbeit?
Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, können (schwer-)behinderte Menschen so genannte Nachteilsausgleiche erhalten. Diese sind abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) und vom Merkzeichen. Beispiele:
Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 können schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Damit werden sie schwerbehinderten Personen gleichgestellt. Dies hat folgende Auswirkungen:
Ein Gleichstellungsantrag wird formlos bei der Agentur für Arbeit gestellt (mündlich, telefonisch oder schriftlich).
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für 6 Wochen.
Danach besteht Anspruch auf Krankengeld für 72 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, aber nach wie vor AU vorliegt, kann es zu einer „Aussteuerung“ seitens der Krankenkasse kommen. In der Folge werden weder Lohnfortzahlungen noch Krankengeld gezahlt.
Hier sollte rechtzeitig ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.
Tritt während der Krankschreibung eine neue Krankheit auf, verlängert sich die Dauer des Krankengeldes von insgesamt 78 Wochen nicht.
Wenn die Krankschreibung innerhalb der ersten 6 Wochen unterbrochen wird, besteht kein Anspruch mehr auf Krankengeld.
Arbeitsunfähigkeit darf im Rahmen des Entlassungsmanagements durch einen Krankenhausarzt bis zu 7 Tage nach der Entlassung aus einer stationären Einrichtung ausgestellt werden.
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und i. d. R. für höchstens 3 Tage zulässig.
Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für einen mehr als 2 Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden (in Abhängigkeit vom Krankheitsverlauf nicht länger als 1 Monat).
„Hamburger Modell“ – die Stufenweise Wiedereingliederung
Die Stufenweise Wiedereingliederung hat zum Ziel, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Dadurch soll der Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtert werden.
Während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit besteht die Arbeitsunfähigkeit fort (Vordruck 20) und muss entsprechend bescheinigt werden.
Der Arzt erstellt zusammen mit dem Versicherten bei gegebener Voraussetzung den Wiedereingliederungsplan und definiert darin ggf. die Belastungseinschränkung (z. B. „keine Schicht- / Wochenendarbeit“).
Der Arbeitgeber sowie die Krankenkasse müssen dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zustimmung bzgl. der im Wiedereingliederungsplan festgelegten Maßnahmen bzw. Aussagen zur Prognose.
Die Wiedereingliederung ist individuell verschieden (i. d. R. zwischen 3 und 8 Wochen) und dauert höchstens 6 Monate.
Sie ist im Verlauf verlängerbar und kann unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten in ihren Optionen angepasst werden.
In welcher Höhe liegen Entgeltersatzleistungen im Krankheitsfall?
bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung (bis zu 6 Wochen): 100 % des Arbeitsentgeltes
bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld (ab der 6. Woche): 70 % des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes
Übergangsgeld: 68 % des vorher verdienten Nettogehaltes (leben Kinder im Haushalt erhöht sich der Satz auf 75 %) für die Dauer der Reha-Maßnahme
Arbeitslosengeld I: 60 % des vorher verdienten Nettogehaltes (leben Kinder im Haushalt erhöht sich der Satz auf 67 %) für 1 Jahr, für ältere Arbeitnehmer für 2 Jahre
Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Regelbedarf beträgt monatlich 404 Euro (hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung), Bewilligung für 6 Monate
Der Weg von der Teilrente zur Rente aufgrund voller Erwerbsminderung
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Teilrente) kommt in Betracht, wenn aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (meint: länger als 6 Monate) zwar noch mindestens 3, aber nicht mehr mindestens 6 Stunden am Tag gearbeitet werden kann.
Wenn eine entsprechende Teilzeitstelle auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist, kann die Teilrente nach einem halben Jahr in eine volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) umgewandelt werden – auch, wenn aus medizinischer Sicht noch eine Arbeitsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden am Tag besteht.
In beiden Fällen ist es möglich, durch „Zuverdienst“ die Rente aufzustocken.
Ärztliche Schweigepflicht
A | Gegenüber wem besteht ärztliche Schweigepflicht?
B | Befugte Brechung der Schweigepflicht
Zusätzlich
Wenn eine private Berufsunfähigkeitsversicherung seitens des Patienten besteht, hat der Patient im Versicherungsfall Anspruch auf Leistungen.